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SchAG NRW

§ 7 Aufsicht,Verzeichnis der Schiedspersonen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/7#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Schiedsperson üben aus:

1. das für Justiz zuständige Ministerium;

2. die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts;

3. die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts;

4. die Leitung des Amtsgerichts (§ 4); Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/7#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie dürfen auch Rügen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsperson.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/7#abs-3 (3) Die Behörden gemäß Absatz 1 sind zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben befugt, personenbezogene Daten von Schiedspersonen zu verarbeiten. Diese Behörden sind befugt, Namen, Anschriften, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der im jeweiligen Bezirk tätigen Schiedspersonen an das für Justiz zuständige Ministerium zu übermitteln. Die übermittelten Daten werden in eine öffentliche Datenbank eingestellt, die das Auffinden der örtlich zuständigen Schiedsperson nach § 14 ermöglicht.

§ 6 § 7a